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   VG Würzburg, 14.09.2012 - W 6 K 12.116   

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https://dejure.org/2012,36327
VG Würzburg, 14.09.2012 - W 6 K 12.116 (https://dejure.org/2012,36327)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.09.2012 - W 6 K 12.116 (https://dejure.org/2012,36327)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. September 2012 - W 6 K 12.116 (https://dejure.org/2012,36327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis; psychische Erkrankung in der Vergangenheit; aktuelle Auffälligkeiten; ärztliches Fahreignungs-Gutachten nicht vorgelegt; kein hinreichender Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 11.05.2012 - 11 CS 12.752

    Feststehende Erkrankung des schizophrenen Formenkreises in der Vergangenheit

    Auszug aus VG Würzburg, 14.09.2012 - W 6 K 12.116
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (Az.: 11 CS 12.752) zurück.

    Insofern verweist das Gericht auf die Begründung der im vorangegangenen Eilverfahren erlassenen Beschlüsse (Entscheidung der Kammer vom 06.03.2012, W 6 S 12.117 und Entscheidung des BayVGH vom 11.05.2012, Az.: 11 CS 12.752).

  • VG Würzburg, 22.10.2014 - W 6 E 14.964

    Einstweilige Anordnung; Unzulässigkeit des Eilantrags; entgegenstehende

    Die gegen den Entzugsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 14. September 2012 (W 6 K 12.116 - juris) ab.

    Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akten der Verfahren W 6 K 12.116 und W 6 S 12.117 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

    Soweit der Antrag auf schlichte Herausgabe des Führerscheins gerichtet ist, steht ihm schon die Bestandskraft des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Januar 2012 bzw. die Rechtskraft der dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (VG Würzburg, B.v. 6.3.2012 - W 6 S 12.117; BayVGH, B.v. 11.5.2012 - 11 S 12.752 - juris; VG Würzburg U.v. 14.9.2012 - W 6 K 12.116 - juris) gemäß § 122 i.V.m § 121 VwGO entgegen.

    Im Einzelnen kann auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 20 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg (B.v. 6.3.2012 - W 6 S 12.117, Seite 11 ff.; U.v. 14.9.2012 - W 6 K 12.116, Seite 12 ff. - juris Rn. 33 ff.) Bezug genommen werden.

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